Muss ein ausländisches Unternehmen eine Vertretung in der Schweiz bezeichnen?

Von Advisorn · aktualisiert am 25. Oktober 2026 · Art. 3, 14-15 DSG, Art. 27 DSGVO

Kurz gesagt

Ein Verantwortlicher mit Sitz im Ausland muss eine Vertretung in der Schweiz bezeichnen, wenn er Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeitet und die Bearbeitung im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen in der Schweiz oder mit der Beobachtung ihres Verhaltens steht, umfangreich ist, regelmässig erfolgt und ein hohes Risiko mit sich bringt (Art. 14 DSG). Die vier Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein.

Was die Vertretung tut

Sie ist die Anlaufstelle in der Schweiz für die betroffenen Personen und den EDÖB (Art. 15 DSG). Sie führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen und stellt es dem EDÖB auf Anfrage zur Verfügung. Ihr Name und ihre Adresse sind zu veröffentlichen.

Die Vertretung tritt nicht an die Stelle des Verantwortlichen: Die Pflichten des Gesetzes bleiben beim ausländischen Unternehmen.

Die spiegelbildliche Regel der EU

Ein Schweizer Unternehmen, für das die DSGVO gilt, muss in der Regel einen Vertreter in der EU benennen (Art. 27 DSGVO), ausser es verarbeitet Daten nur gelegentlich und ohne hohes Risiko.

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