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Staaten mit angemessenem Datenschutz nach DSG und DSGVO

In diese Staaten dürfen Personendaten ohne weitere Garantien bekanntgegeben werden. Die Schweizer und die europäische Liste decken sich nicht: Hier stehen sie nebeneinander, mit den Quellen und dem Datum der letzten Prüfung.

Kurz gesagt

Nach DSG angemessen sind die Staaten in Anhang 1 DSV: alle Staaten der EU und des EWR, das Vereinigte Königreich, Israel, Argentinien und einige weitere, dazu die nach dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifizierten US-Unternehmen und zum Teil Kanada (Art. 16 Abs. 1 DSG). Nach DSGVO gelten die Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission (Art. 45 DSGVO), darunter die Schweiz. Für die übrigen Staaten braucht es Garantien, meist die Standardvertragsklauseln.

StaatDSG (Schweiz)DSGVO (EU)
AndorraAngemessenAngemessen
ArgentinienAngemessenAngemessen
BelgienAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
BrasilienGarantien nötigAngemessen
BulgarienAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
DänemarkAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
DeutschlandAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
EstlandAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
FäröerAngemessenAngemessen
FinnlandAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
FrankreichAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
GibraltarAngemessenGarantien nötig
GriechenlandAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
GuernseyAngemessenAngemessen
IrlandAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
IslandAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
Isle of ManAngemessenAngemessen
IsraelAngemessenAngemessen
ItalienAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
JapanGarantien nötigAngemessen
JerseyAngemessenAngemessen
KanadaNur Empfänger, für die das Bundesgesetz über den Datenschutz im privaten Sektor (PIPEDA) oder ein vergleichbares Gesetz einer Provinz gilt.Nur für bestimmte EmpfängerNur für bestimmte Empfänger
KroatienAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
LettlandAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
LiechtensteinAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
LitauenAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
LuxemburgAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
MaltaAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
MonacoAngemessenGarantien nötig
NeuseelandAngemessenAngemessen
NiederlandeAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
NorwegenAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
ÖsterreichAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
PolenAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
PortugalAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
RumänienAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
SchwedenAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
SchweizGeltungsgebiet des GesetzesAngemessen
SlowakeiAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
SlowenienAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
SpanienAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
SüdkoreaGarantien nötigAngemessen
TschechienAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
UngarnAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes
UruguayAngemessenAngemessen
Vereinigte StaatenNur die nach dem Data Privacy Framework zertifizierten Unternehmen (für die Schweiz: auch nach dem Rahmen Schweiz-USA).Nur für bestimmte EmpfängerNur für bestimmte Empfänger
Vereinigtes KönigreichAngemessenAngemessen
ZypernAngemessenGeltungsgebiet des Gesetzes

Alle übrigen Staaten: Nach beiden Gesetzen braucht es geeignete Garantien.

Was «angemessen» bedeutet

Der Bundesrat für das DSG und die Europäische Kommission für die DSGVO beurteilen die Gesetzgebung eines Staates. Halten sie sie für angemessen, dürfen die Daten in diesen Staat gehen, als blieben sie in der Schweiz oder in der EU. Alle übrigen Pflichten bleiben: ein Vertrag mit dem Anbieter, die Datensicherheit und die Nennung der Staaten in der Datenschutzerklärung.

Die USA

Die USA sind nur für die nach dem Data Privacy Framework zertifizierten Unternehmen angemessen: für die Schweiz seit dem 15. September 2024, für die EU seit dem 10. Juli 2023. Ist das Unternehmen, mit dem Sie einen Vertrag haben, nicht zertifiziert, oder nicht für die Schweiz, braucht es Garantien wie die Standardvertragsklauseln. Die Liste der zertifizierten Unternehmen steht auf der Website des Data Privacy Framework.

Wenn der Staat nicht auf der Liste steht

  • die vom EDÖB anerkannten Standardvertragsklauseln, meist jene der Europäischen Kommission mit den Anpassungen für die Schweiz (Art. 16 Abs. 2 lit. d DSG);
  • verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften innerhalb eines Konzerns (Art. 16 Abs. 2 lit. e DSG);
  • im Einzelfall die Ausnahmen von Art. 17 DSG, etwa die ausdrückliche Einwilligung oder die Abwicklung eines Vertrags mit der Person: Für einen täglich genutzten Anbieter genügen sie nicht.

Quellen

Listen geprüft am 25. Oktober 2026. Sie ändern sich: Prüfen Sie für einen wichtigen Entscheid die Quelle.

Mehr dazu

Allgemeine Informationen, keine Beratung zu Ihrem Fall. EasyDSG zeigt diesen Stand für jeden Anbieter Ihrer Liste.