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Glossar zum Datenschutz

Die Begriffe des neuen DSG und der DSGVO, jeder in ein oder zwei Sätzen mit dem Gesetzesartikel. Wo es eine gibt, führt der Link zur Frage, die ihn näher erklärt.

Angemessener Schutz
Auch: Angemessenheit, AngemessenheitsbeschlussDie Feststellung des Bundesrates (für das DSG) oder der Europäischen Kommission (für die DSGVO), dass ein Staat die Daten angemessen schützt: In diesen Staat gehen die Daten ohne weitere Garantien.Art. 16 Abs. 1 DSG, Anhang 1 DSV, Art. 45 DSGVOMehr dazu
Anonymisierung
Daten so verändern, dass sie mit vernünftigem Aufwand keiner Person mehr zugeordnet werden können. Anonyme Daten sind keine Personendaten mehr.Art. 6 Abs. 4 DSG, Erwägungsgrund 26 DSGVOMehr dazu
Auftragsbearbeiter
Auch: Auftragsverarbeiter (DSGVO), Anbieter, der Daten für Sie bearbeitet, ProcessorDie private Person oder das Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen und nach seinen Weisungen Personendaten bearbeitet: der Cloud-Dienst, die Treuhänderin für die Löhne, die Agentur für den Newsletter.Art. 5 lit. k und 9 DSG, Art. 4 Nr. 8 und 28 DSGVOMehr dazu
Auskunftsrecht
Das Recht jeder Person zu erfahren, ob ein Verantwortlicher Daten über sie bearbeitet, und eine Kopie mit den wichtigsten Informationen zu erhalten, in der Regel kostenlos und innert 30 Tagen.Art. 25-26 DSG, Art. 16-19 DSV, Art. 15 DSGVOMehr dazu
Automatisierte Einzelentscheidung
Eine Entscheidung, die ausschliesslich von einem automatisierten System getroffen wird und für eine Person mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt. Die Person ist zu informieren und kann verlangen, dass eine natürliche Person die Entscheidung überprüft.Art. 21 DSG, Art. 22 DSGVOMehr dazu
Bearbeiten
Jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren: Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten.Art. 5 lit. d DSG, Art. 4 Nr. 2 DSGVO
Bekanntgeben
Das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten, etwa indem sie einem Anbieter gesendet oder veröffentlicht werden.Art. 5 lit. e DSG
Besonders schützenswerte Personendaten
Auch: Besondere Kategorien personenbezogener Daten (DSGVO), sensible DatenDaten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten; über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie; genetische Daten; biometrische Daten, die eine Person eindeutig identifizieren; verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen; Massnahmen der sozialen Hilfe.Art. 5 lit. c DSG, Art. 9-10 DSGVOMehr dazu
Betroffene Person
Die natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden: eine Kundin, ein Mitarbeiter, eine Bewerberin, ein Besucher der Website.Art. 5 lit. b DSG, Art. 4 Nr. 1 DSGVO
Data Privacy Framework
Auch: Swiss-U.S. DPFDer Rahmen, nach dem sich US-Unternehmen beim US-Handelsministerium zertifizieren. Seit dem 15. September 2024 dürfen Daten ohne weitere Garantien an Unternehmen gehen, die auch für die Schweiz zertifiziert sind.Art. 16 Abs. 1 DSG, Anhang 1 DSVMehr dazu
Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Auch: Privacy by Design, Privacy by DefaultDie Pflicht, eine Bearbeitung ab der Planung so auszugestalten, dass sie das Gesetz einhält, und die Systeme so einzustellen, dass nur das Nötige bearbeitet wird, soweit die Person nicht etwas anderes bestimmt.Art. 7 DSG, Art. 25 DSGVOMehr dazu
Datenschutz-Folgenabschätzung
Auch: DSFA, DPIADie vorgängige Prüfung einer Bearbeitung, die ein hohes Risiko mit sich bringen kann: Beschreibung, Bewertung der Risiken und Massnahmen. Bleibt das Risiko hoch, ist der EDÖB zu konsultieren.Art. 22-23 DSG, Art. 35-36 DSGVOMehr dazu
Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater
Auch: Datenschutzbeauftragter (DSGVO), DPODie interne oder externe Person, die das Unternehmen berät und unabhängig über die Einhaltung des Gesetzes wacht. Nach DSG ist sie für Private freiwillig; nach DSGVO in bestimmten Fällen Pflicht.Art. 10 DSG, Art. 37-39 DSGVOMehr dazu
EDÖB
Auch: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, PFPDT, IFPDT, FDPICDie Aufsichtsbehörde des Bundes, die über die Anwendung des DSG durch Private und Bundesorgane wacht. Sie führt Untersuchungen und kann Massnahmen anordnen, verhängt aber keine Bussen.Art. 43-58 DSGMehr dazu
Gemeinsam Verantwortliche
Zwei oder mehr Verantwortliche, die gemeinsam über den Zweck und die Mittel einer Bearbeitung entscheiden. Die DSGVO verlangt eine Vereinbarung, die ihre jeweiligen Pflichten festlegt.Art. 5 lit. j DSG, Art. 26 DSGVOMehr dazu
Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Auch: DatenminimierungEs werden nur die Daten bearbeitet, die für den Zweck nötig sind, in der Art und so lange wie nötig. Daten, die nicht mehr gebraucht werden, sind zu vernichten oder zu anonymisieren.Art. 6 Abs. 2 und 4 DSG, Art. 5 Abs. 1 lit. c und e DSGVOMehr dazu
Informationspflicht
Auch: Datenschutzerklärung, DatenschutzhinweisDie Pflicht, die Personen bei der Beschaffung ihrer Daten zu informieren: wer der Verantwortliche ist, der Zweck, die Empfänger und die Staaten im Ausland, in welche die Daten gehen.Art. 19-21 DSG, Art. 13-14 DSGVOMehr dazu
Personendaten
Alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Seit dem 1. September 2023 schützt das DSG die Daten juristischer Personen nicht mehr.Art. 5 lit. a DSG, Art. 4 Nr. 1 DSGVOMehr dazu
Persönlichkeitsverletzung
Eine Bearbeitung, welche die Grundsätze des Gesetzes verletzt, gegen den ausdrücklichen Willen der Person erfolgt oder Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgibt. Sie ist widerrechtlich, ausser es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor.Art. 30 DSGMehr dazu
Profiling
Die automatisierte Bearbeitung von Personendaten, um persönliche Aspekte einer Person zu bewerten, insbesondere Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel.Art. 5 lit. f DSG, Art. 4 Nr. 4 DSGVOMehr dazu
Profiling mit hohem Risiko
Ein Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte mit sich bringt, weil es Daten so verknüpft, dass wesentliche Aspekte der Persönlichkeit beurteilt werden können. Die DSGVO kennt es nicht.Art. 5 lit. g und 6 Abs. 7 lit. b DSGMehr dazu
Pseudonymisierung
Namen und Kennungen durch einen Code ersetzen und den Schlüssel getrennt aufbewahren. Für die Stelle, die den Schlüssel hat, bleiben es Personendaten. Die Pseudonymisierung ist eine Massnahme der Datensicherheit.Art. 4 Nr. 5 DSGVOMehr dazu
Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung
Das Recht, die einem Verantwortlichen bekanntgegebenen Daten in einem gängigen elektronischen Format zu erhalten oder einem anderen übertragen zu lassen, wenn sie automatisiert mit Einwilligung oder für einen Vertrag bearbeitet werden.Art. 28-29 DSG, Art. 20 DSGVOMehr dazu
Rechtfertigungsgrund
Was eine Bearbeitung, welche die Persönlichkeit verletzt, rechtmässig macht: die Einwilligung der Person, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz.Art. 31 DSGMehr dazu
Rechtsgrundlage
In der DSGVO einer der sechs Gründe, die jede Verarbeitung rechtmässig machen: Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung, lebenswichtige Interessen, öffentliches Interesse, berechtigtes Interesse. Das DSG verlangt sie nicht für jede Bearbeitung.Art. 6 DSGVO, Art. 6 und 31 DSGMehr dazu
Standardvertragsklauseln
Auch: Standard Contractual Clauses, SCC, StandarddatenschutzklauselnEin Mustervertrag, mit dem sich der Empfänger im Ausland verpflichtet, die Daten zu schützen, um sie in einen Staat ohne angemessenen Schutz bekanntzugeben. Der EDÖB anerkennt jene der Europäischen Kommission mit den Anpassungen für die Schweiz.Art. 16 Abs. 2 lit. d DSG, Art. 46 DSGVOMehr dazu
Technische und organisatorische Massnahmen
Auch: TOMDie Massnahmen, mit denen Verantwortlicher und Auftragsbearbeiter eine dem Risiko angemessene Datensicherheit gewährleisten: Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Nachvollziehbarkeit.Art. 8 DSG, Art. 1-6 DSV, Art. 32 DSGVOMehr dazu
Unterauftragsbearbeiter
Auch: Unterauftragsverarbeiter, SubunternehmerEin Dritter, dem der Auftragsbearbeiter seinerseits einen Teil der Bearbeitung überträgt. Das ist nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen zulässig.Art. 9 Abs. 3 DSG, Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVOMehr dazu
Verantwortlicher
Die private Person oder das Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet. Für die Daten der eigenen Kundschaft und Mitarbeitenden ist es in der Regel das Unternehmen selbst.Art. 5 lit. j DSG, Art. 4 Nr. 7 DSGVO
Verhaltenskodex
Regeln, die Berufs- oder Wirtschaftsverbände ausarbeiten und dem EDÖB zur Stellungnahme vorlegen können. Wer einen Kodex einhält, der auf einer Datenschutz-Folgenabschätzung beruht, Schutzmassnahmen vorsieht und dem EDÖB vorgelegt wurde, ist von der eigenen Datenschutz-Folgenabschätzung befreit.Art. 11 und 22 Abs. 5 DSG, Art. 40-41 DSGVO
Verletzung der Datensicherheit
Auch: Datenschutzverletzung, Datenpanne, Data BreachEine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden.Art. 5 lit. h und 24 DSG, Art. 4 Nr. 12 und 33-34 DSGVOMehr dazu
Vertretung in der Schweiz
Die Anlaufstelle in der Schweiz, die bestimmte Verantwortliche mit Sitz im Ausland bezeichnen müssen, wenn sie Daten von Personen in der Schweiz bearbeiten. Die DSGVO kennt eine ähnliche Rolle, den Vertreter in der EU.Art. 14-15 DSG, Art. 27 DSGVOMehr dazu
Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
Auch: Bearbeitungsverzeichnis, Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (DSGVO)Die Liste der Tätigkeiten mit Personendaten, mit mindestens Zweck, Kategorien von Personen und Daten, Empfängern, Aufbewahrungsdauer, Massnahmen zur Datensicherheit und Bekanntgaben ins Ausland.Art. 12 DSG, Art. 24 DSV, Art. 30 DSGVOMehr dazu
Zertifizierung
Die freiwillige Prüfung von Systemen, Produkten, Dienstleistungen oder Organisationen durch eine akkreditierte Stelle. Für ein System, ein Produkt oder eine Dienstleistung, das oder die zertifiziert ist und für die vorgesehene Verwendung eingesetzt wird, entfällt die Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung.Art. 13 und 22 Abs. 5 DSG, Art. 42 DSGVOMehr dazu
Zweckbindung
Daten werden zu einem bestimmten und für die Person erkennbaren Zweck beschafft und danach nur so bearbeitet, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.Art. 6 Abs. 3 DSG, Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO
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