Neues DSG seit 1. September 2023: Was hat sich geändert?

Von Advisorn · aktualisiert am 25. Oktober 2026 · Art. 7, 12, 19, 22, 24, 60-66, 69 DSG

Kurz gesagt

Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) ist seit dem 1. September 2023 in Kraft, ohne Übergangsfrist. Es hat unter anderem das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten, eine weitergehende Informationspflicht, die Datenschutz-Folgenabschätzung, die Meldung von Verletzungen an den EDÖB, den Datenschutz durch Technik und Bussen bis CHF 250'000 für die verantwortlichen Personen eingeführt; dafür schützt es nur noch natürliche Personen.

Die wichtigsten Neuerungen

  • nur noch die Daten natürlicher Personen sind geschützt, nicht mehr jene von Unternehmen;
  • die Informationspflicht gilt bei jeder Beschaffung von Daten, nicht nur bei besonders schützenswerten (Art. 19 DSG);
  • Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12 DSG);
  • Datenschutz-Folgenabschätzung für Bearbeitungen mit hohem Risiko (Art. 22 DSG);
  • Meldung von Verletzungen der Datensicherheit an den EDÖB (Art. 24 DSG);
  • Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 7 DSG);
  • Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung (Art. 28 DSG);
  • Bussen bis CHF 250'000 statt der allgemeinen Obergrenze von CHF 10'000 des Strafgesetzbuchs (Art. 60-63 DSG);
  • Vertretung in der Schweiz für bestimmte ausländische Unternehmen (Art. 14 DSG).

Keine Übergangsfrist

Das Gesetz gilt sofort. Ausgenommen sind nur der Datenschutz durch Technik und die Datenschutz-Folgenabschätzung, die nicht für Bearbeitungen gelten, die vor dem 1. September 2023 begonnen haben, wenn der Zweck gleich bleibt und keine neuen Daten beschafft werden (Art. 69 DSG).

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