Was passiert, wenn der EDÖB eine Untersuchung eröffnet?
Von Advisorn · aktualisiert am 25. Oktober 2026 · Art. 49-53, 60 und 63 DSG
Kurz gesagt
Der EDÖB eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige eine Untersuchung, wenn Anzeichen bestehen, dass eine Bearbeitung gegen das Gesetz verstösst (Art. 49 DSG). Das Unternehmen muss die verlangten Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben (Art. 49 Abs. 3 DSG). Stellt er eine Verletzung fest, kann der EDÖB verfügen, dass die Bearbeitung angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird oder die Daten gelöscht werden (Art. 51 DSG); die Verfügung kann angefochten werden.
Wie man sich vorbereitet
- Verzeichnis, Datenschutzerklärungen und Verträge mit Anbietern aktuell halten: Sie sind die ersten verlangten Unterlagen;
- getroffene Entscheide dokumentieren, etwa weshalb keine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig war;
- bestimmen, wer den Kontakt mit der Behörde führt;
- vollständig und wahrheitsgemäss antworten: falsche Auskünfte sind strafbar.
Wenn die Sache von geringer Bedeutung ist
Der EDÖB kann von einer Untersuchung absehen, wenn die Verletzung von geringer Bedeutung ist (Art. 49 Abs. 2 DSG), und wenn das Unternehmen während der Untersuchung selbst den rechtmässigen Zustand wiederherstellt, kann er sich auf eine Verwarnung beschränken (Art. 51 Abs. 5 DSG).
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