EDÖB · Verfügung ·
Wirtschaftsauskunftei: Bonitätsdaten dienen nicht dem Marketing
Von Advisorn · Orientierung, keine Beratung
In Kürze
Der EDÖB hat einer Wirtschaftsauskunftei untersagt, Daten ihrer Bonitätsdatenbank zu Marketingzwecken zu verwenden und Daten aus Auskunftsgesuchen zu anderen Zwecken als zur Auskunft zu nutzen. Sie muss jedes Löschbegehren prüfen, auch ohne Begründung. Die Verfügung ist angefochten.
Was geschah
Wirtschaftsauskunfteien bearbeiten Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen und Privatpersonen. Nach dem EDÖB bearbeitete diese Auskunftei die für Bonitätsauskünfte erlangten Daten zu Marketingzwecken und gab sie weiter, was das Zweckbindungsgebot verletzt, ohne Rechtfertigungsgrund.
Die Auskunftei verwendete zudem Daten der Personen, die bei ihr Auskunft verlangten, zur Ergänzung ihrer Datenbank. Der EDÖB hat ihr dies untersagt und angeordnet, alle so erlangten Daten innert sechs Monaten nach Rechtskraft der Verfügung zu löschen.
Schliesslich muss sie auch Löschbegehren ohne Begründung prüfen, ihnen ohne Rechtfertigungsgrund voraussetzungslos nachkommen und, wenn ein Rechtfertigungsgrund für die Beibehaltung besteht, dies der Person nachvollziehbar mitteilen. Die Auskunftei hat beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben.
Was es für KMU bedeutet
Bevor Sie Daten für einen neuen Zweck verwenden (etwa das Marketing), fragen Sie sich, ob die Person aufgrund der Datenschutzerklärung und der Umstände der Beschaffung damit rechnen muss; sonst braucht es einen Rechtfertigungsgrund, meist die Einwilligung.
Was eine Person Ihnen mitteilt, um ihre Rechte auszuüben, dient der Antwort, nicht der Ergänzung Ihrer Bestände. Und lehnen Sie ein Löschbegehren nicht ab, nur weil es nicht begründet ist.
Quelle: Mitteilung des EDÖB vom 29.10.2026. Allgemeine Informationen, aus der Quelle zusammengefasst, keine Beratung zu Ihrem Fall: Massgebend ist der Text der Verfügung oder des Gesetzes.