Was sind besonders schützenswerte Personendaten?
Von Advisorn · aktualisiert am 25. Oktober 2026 · Art. 5 lit. c, 6 Abs. 7, 22, 30 Abs. 2 lit. c DSG, Art. 24 DSV, Art. 9-10 DSGVO
Kurz gesagt
Es sind die Daten, die das DSG in Art. 5 lit. c aufzählt: religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten; Gesundheit, Intimsphäre, Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie; genetische Daten; biometrische Daten, die eine Person eindeutig identifizieren; verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen; Massnahmen der sozialen Hilfe. Für ihre Bearbeitung gelten strengere Regeln, etwa die ausdrückliche Einwilligung, wo eine Einwilligung nötig ist (Art. 6 Abs. 7 DSG).
Was sich ändert, wenn Sie sie bearbeiten
- stützen Sie sich auf eine Einwilligung, muss sie ausdrücklich sein (Art. 6 Abs. 7 lit. a DSG);
- ihre Bekanntgabe an Dritte verletzt in der Regel die Persönlichkeit und braucht einen Rechtfertigungsgrund (Art. 30 Abs. 2 lit. c und Art. 31 DSG);
- ihre umfangreiche Bearbeitung macht in der Regel eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig (Art. 22 Abs. 2 lit. a DSG) und lässt die Ausnahme vom Verzeichnis unter 250 Mitarbeitenden entfallen (Art. 24 DSV);
- die Massnahmen zur Datensicherheit müssen stärker sein, und bei umfangreicher Bearbeitung sind die Bearbeitungsvorgänge zu protokollieren, wenn die präventiven Massnahmen nicht genügen (Art. 4 DSV).
Wo sie in einem KMU vorkommen
Öfter als man denkt: Arztzeugnisse und krankheitsbedingte Absenzen, Gewerkschaftszugehörigkeit für Lohnabzüge, Patientendaten in einer Arzt- oder Physiotherapiepraxis, Strafregisterauszüge von Bewerbenden, Fingerabdrücke für die Zutrittskontrolle.
DSG und DSGVO im Vergleich
| DSG (Schweiz) | DSGVO (EU) | |
|---|---|---|
| Name | Besonders schützenswerte Personendaten (Art. 5 lit. c) | Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9) und Daten über Straftaten (Art. 10) |
| Grundregel | Bearbeitung unter Einhaltung der Grundsätze zulässig; strengere Regeln zu Einwilligung und Bekanntgabe | Verarbeitung untersagt, ausser es greift eine der Ausnahmen von Art. 9 Abs. 2 |
| Massnahmen der sozialen Hilfe | Erfasst | Als solche nicht erfasst |
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