Braucht es in der Schweiz eine Einwilligung, um Personendaten zu bearbeiten?

Von Advisorn · aktualisiert am 25. Oktober 2026 · Art. 6, 30-31 DSG, Art. 6-7 DSGVO

Kurz gesagt

In der Regel nein. Das DSG verlangt nicht für jede Bearbeitung eine Rechtsgrundlage: Eine Bearbeitung ist rechtmässig, wenn sie die Grundsätze des Gesetzes einhält (Art. 6 DSG), etwa Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben und Transparenz. Die Einwilligung dient als Rechtfertigungsgrund, wenn die Bearbeitung die Persönlichkeit verletzt (Art. 30-31 DSG), und muss für besonders schützenswerte Personendaten und Profiling mit hohem Risiko ausdrücklich sein (Art. 6 Abs. 7 DSG).

Wann eine Einwilligung gültig ist

Die Einwilligung ist nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird (Art. 6 Abs. 6 DSG). Wer am Ende eines Vertrags eine Einwilligung für alles verlangt, hat am Ende womöglich keine gültige.

Wann die Persönlichkeit verletzt ist

  • wenn Daten gegen den ausdrücklichen Willen der Person bearbeitet werden (Art. 30 Abs. 2 lit. b DSG);
  • wenn Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden (Art. 30 Abs. 2 lit. c DSG);
  • wenn die Grundsätze des Gesetzes verletzt werden, etwa indem mehr Daten als nötig bearbeitet werden.

Die übrigen Rechtfertigungsgründe

Neben der Einwilligung ist eine Verletzung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt (Art. 31 DSG). Als mögliche Interessen nennt das Gesetz unter anderem die Bearbeitung im Zusammenhang mit einem Vertrag und jene zu nicht personenbezogenen Zwecken wie Forschung oder Statistik.

DSG und DSGVO im Vergleich

DSG (Schweiz)DSGVO (EU)
GrundsatzDie Bearbeitung ist rechtmässig, wenn sie die Grundsätze einhält; eine Rechtfertigung braucht es nur bei einer PersönlichkeitsverletzungJede Verarbeitung braucht eine der sechs Rechtsgrundlagen von Art. 6
Rolle der EinwilligungEiner der RechtfertigungsgründeEine der Rechtsgrundlagen, jederzeit widerrufbar (Art. 7)
Ausdrückliche EinwilligungFür besonders schützenswerte Personendaten und Profiling mit hohem RisikoFür besondere Kategorien von Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. a)

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