Welche Massnahmen zur Datensicherheit verlangt das neue DSG?
Von Advisorn · aktualisiert am 25. Oktober 2026 · Art. 8 und 61 lit. c DSG, Art. 1-6 DSV, Art. 32 DSGVO
Kurz gesagt
Das DSG verlangt technische und organisatorische Massnahmen, die eine dem Risiko angemessene Datensicherheit gewährleisten (Art. 8 DSG). Die Verordnung nennt die Ziele: Die Daten dürfen nur Berechtigten zugänglich sein, müssen verfügbar sein, wenn sie gebraucht werden, dürfen nicht unbefugt verändert werden und müssen nachvollziehbar bearbeitet werden (Art. 1-3 DSV). Wer diese Mindestanforderungen vorsätzlich nicht einhält, riskiert eine Busse (Art. 61 lit. c DSG).
Typische Massnahmen für ein KMU
- persönliche Zugänge, Rechte nur so weit, wie jede Person sie braucht, und Zwei-Faktor-Authentifizierung;
- regelmässige Updates, Virenschutz und Firewall;
- regelmässige Backups, getrennt aufbewahrt und geprüft;
- Verschlüsselung von Laptops, Telefonen und externen Datenträgern;
- schriftliche Regeln für die Mitarbeitenden und Schulung zu Phishing und zum Umgang mit Daten;
- Verträge mit und Kontrollen von Anbietern, die Daten für Sie bearbeiten;
- ein Vorgehen bei Verletzungen der Datensicherheit.
Wann es mehr braucht
Wer automatisiert besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeitet oder ein Profiling mit hohem Risiko durchführt, muss ein Bearbeitungsreglement erstellen (Art. 5-6 DSV) und, wenn die präventiven Massnahmen nicht genügen, die Bearbeitungsvorgänge protokollieren (Art. 4 DSV).
Die Massnahmen sind während der ganzen Dauer der Bearbeitung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen (Art. 1 Abs. 5 DSV).
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