Was das Gesetz sagt
Das DSG verlangt eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann, das sich insbesondere aus der Verwendung neuer Technologien ergibt (Art. 22 Abs. 1 und 2 DSG). Ein hohes Risiko liegt insbesondere in zwei Fällen vor: bei der umfangreichen Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und wenn systematisch umfangreiche öffentliche Bereiche überwacht werden (Art. 22 Abs. 2 DSG).
Die DSGVO fügt die systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte mit automatisierten Entscheidungen hinzu, die erhebliche Wirkungen entfalten (Art. 35 Abs. 3 DSGVO); die europäischen Behörden verwenden Kriterien wie die Schutzbedürftigkeit der Personen, die systematische Überwachung und die Verknüpfung von Daten. Das Werkzeug zählt diese Anzeichen: einer der Fälle des Gesetzes oder zwei Kriterien machen die Folgenabschätzung wahrscheinlich.
Was eine Folgenabschätzung enthält
- die Beschreibung der geplanten Bearbeitung;
- die Bewertung der Risiken für die betroffenen Personen;
- die Massnahmen zu ihrem Schutz.
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Nützliche Vorlagen
Eine allgemeine Orientierung, keine Beratung zu Ihrem Fall: Für Ihren Fall zählt der Gesetzestext, und die Beurteilung bleibt Ihre.