Vorlage Beurteilung einer Bekanntgabe von Daten ins Ausland (TIA)

  • Art. 16-17 DSG
  • Art. 44-49 DSGVO
  • Etwa 45 Minuten
  • Italiano · Deutsch · Français · English

Kurz gesagt

Das Arbeitsblatt, mit dem Sie eine Datenübermittlung in ein Land ohne angemessenen Schutz beurteilen: auf welcher Grundlage sie erfolgt, was das Recht des Landes vorsieht und welche Massnahmen Sie ergänzen. Sie brauchen es, bevor Sie einem Empfänger in einem solchen Land Daten anvertrauen.

Für wen
Interner Gebrauch: Ansprechperson und Leitung. Es wird beim Vertrag des Dienstleisters aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde gezeigt.
Vorher zu entscheiden
Wer die Daten erhält und in welchem Land; dann beschreiben Sie die Übermittlung, ihre Grundlage (zum Beispiel Standardklauseln), die Risiken des Landes und die zusätzlichen Massnahmen.
Danach
Lassen Sie es genehmigen, verknüpfen Sie es mit dem betreffenden Dienstleister und wiederholen Sie es, wenn sich Dienstleister, Daten oder die Lage im Land ändern.

Was sie enthält

  1. 1Wann dieses Arbeitsblatt zu verwenden ist
  2. 2Beschreibung der Übermittlung
  3. 3Erforderlichkeit der Übermittlung
  4. 4Grundlage der Übermittlung
  5. 5Recht und Praxis des Bestimmungslands
  6. 6Zusätzliche Massnahmen
  7. 7Restrisiko
  8. 8Schlussfolgerung
  9. 9Überprüfung
  10. 10Genehmigung

Ein Auszug

1. Wann dieses Arbeitsblatt zu verwenden ist

Für jede Übermittlung von Personendaten in ein Land, das keinen angemessenen Schutz gewährleistet, wird vor Beginn der Übermittlung ein Arbeitsblatt ausgefüllt. Als Übermittlung gelten auch der Fernzugriff auf die Daten aus diesem Land (zum Beispiel für technischen Support) und die Speicherung bei einem Cloud-Anbieter, der die Daten im Ausland bearbeitet.

Für die Schweiz ist die Bekanntgabe ins Ausland in den Art. 16-17 DSG geregelt. Die Länder mit angemessenem Schutz sind in Anhang 1 DSV aufgeführt.

Für die Europäische Union ist die Übermittlung in ein Drittland in den Art. 44-49 DSGVO geregelt. Länder mit angemessenem Schutz sind jene, für die ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt; die Schweiz gehört dazu.

Der ganze Text entsteht auf der Plattform, mit den Angaben Ihrer Organisation bereits eingesetzt.

DSG und DSGVO im Vergleich

DSG (Schweiz)DSGVO (EU)
Staaten mit angemessenem SchutzListe des Bundesrates (Anhang 1 DSV)Angemessenheitsbeschlüsse der Kommission (Art. 45 DSGVO)
Ohne AngemessenheitGeeignete Garantien, etwa vom EDÖB anerkannte Standarddatenschutzklauseln (Art. 16 Abs. 2 DSG)Geeignete Garantien, etwa Standarddatenschutzklauseln (Art. 46 DSGVO)
AusnahmenArt. 17 DSG, zum Beispiel ausdrückliche Einwilligung oder Abwicklung eines VertragsArt. 49 DSGVO, eng auszulegen

Die Vorlage passt sich an: Sie wählt die Absätze nach den Gesetzen, die für Ihre Organisation gelten.

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