Angemessenheit · EU ·
Brasilien ist für die DSGVO angemessen, für das DSG noch nicht
Von Advisorn · Orientierung, keine Beratung
In Kürze
Seit dem 28. Januar 2026 dürfen Daten dank dem Angemessenheitsbeschluss (EU) 2026/179 ohne zusätzliche Garantien aus der EU und dem EWR nach Brasilien gehen. Für das DSG steht Brasilien nicht in Anhang 1 DSV: Eine Bekanntgabe aus der Schweiz erfordert weiterhin Garantien wie Standardvertragsklauseln.
Was geschah
Am 26. Januar 2026 hat die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/179 erlassen, wonach Brasilien einen angemessenen Schutz im Sinne von Art. 45 DSGVO gewährleistet. Er wurde am 28. Januar 2026 veröffentlicht und ist an diesem Tag in Kraft getreten. Brasilien hat seinerseits einen Angemessenheitsbeschluss für die EU erlassen.
In der Schweiz bestimmt der Bundesrat die Staaten mit angemessenem Schutz in Anhang 1 DSV, der Brasilien nicht enthält.
Was es für KMU bedeutet
Wenn Sie Daten unter der DSGVO von einer Niederlassung in der EU aus bearbeiten, können Sie sie ohne Standardvertragsklauseln nach Brasilien übermitteln.
Wenn Sie sie aus der Schweiz senden, braucht es weiterhin geeignete Garantien, in der Regel Standardvertragsklauseln mit den Anpassungen für die Schweiz (Art. 16 Abs. 2 lit. d DSG).
Quelle: Amtsblatt der EU, Durchführungsbeschluss (EU) 2026/179. Allgemeine Informationen, aus der Quelle zusammengefasst, keine Beratung zu Ihrem Fall: Massgebend ist der Text der Verfügung oder des Gesetzes.