Personendaten ins Ausland übermitteln: Check nach Land, revDSG und DSGVO

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Die Antwort

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Was das Gesetz sagt

Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates einen angemessenen Schutz gewährleistet (Art. 16 Abs. 1 DSG, Anhang 1 DSV); für die DSGVO entscheidet die Europäische Kommission (Art. 45 DSGVO). In die übrigen Staaten braucht es geeignete Garantien, wie die vom EDÖB anerkannten Standardvertragsklauseln (Art. 16 Abs. 2 DSG, Art. 46 DSGVO).

In jedem Fall sind die Empfängerstaaten in der Datenschutzerklärung (Art. 19 Abs. 4 DSG) und, falls Sie eines führen, im Verzeichnis anzugeben; und ein Anbieter darf Daten für Sie nur bearbeiten, wenn Sie ihn durch Vertrag damit beauftragen (Art. 9 DSG).

Die Ausnahmen im Einzelfall

  • die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person;
  • eine Bearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Vertrag mit der betroffenen Person;
  • die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht;
  • weitere Fälle nach Art. 17 DSG und Art. 49 DSGVO, die für einen täglich genutzten Anbieter nicht genügen.

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Nützliche Vorlagen

Eine allgemeine Orientierung, keine Beratung zu Ihrem Fall: Für Ihren Fall zählt der Gesetzestext, und die Beurteilung bleibt Ihre.