Was das Gesetz sagt
Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates einen angemessenen Schutz gewährleistet (Art. 16 Abs. 1 DSG, Anhang 1 DSV); für die DSGVO entscheidet die Europäische Kommission (Art. 45 DSGVO). In die übrigen Staaten braucht es geeignete Garantien, wie die vom EDÖB anerkannten Standardvertragsklauseln (Art. 16 Abs. 2 DSG, Art. 46 DSGVO).
In jedem Fall sind die Empfängerstaaten in der Datenschutzerklärung (Art. 19 Abs. 4 DSG) und, falls Sie eines führen, im Verzeichnis anzugeben; und ein Anbieter darf Daten für Sie nur bearbeiten, wenn Sie ihn durch Vertrag damit beauftragen (Art. 9 DSG).
Die Ausnahmen im Einzelfall
- die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person;
- eine Bearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Vertrag mit der betroffenen Person;
- die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht;
- weitere Fälle nach Art. 17 DSG und Art. 49 DSGVO, die für einen täglich genutzten Anbieter nicht genügen.
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Nützliche Vorlagen
Eine allgemeine Orientierung, keine Beratung zu Ihrem Fall: Für Ihren Fall zählt der Gesetzestext, und die Beurteilung bleibt Ihre.