EDÖB · Verfügung ·

Werbung ohne nachweisbare Einwilligung: Der EDÖB ordnet die Löschung der Daten an

Von Advisorn · Orientierung, keine Beratung

In Kürze

Der EDÖB hat der Add Conti GmbH verboten, Personendaten ohne gültige Einwilligung zu Werbezwecken zu bearbeiten, und ihr angeordnet, sie innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu löschen. Wer Daten für das Marketing verwendet, muss die Einwilligung nachweisen können (Art. 6 und 31 DSG).

Was geschah

Die Gesellschaft lieferte Werbetreibenden Adressen und gab an, die Einwilligungen stammten aus Online-Gewinnspielen. Die Personen, die sich an den EDÖB gewandt hatten und in Deutschland wohnen, bestritten, daran teilgenommen zu haben.

Für den EDÖB war diese Darstellung nicht glaubhaft: Die Gewinnspiele waren nur durch Eintippen der Adresse erreichbar, die Seiten bestanden fast nur aus rechtlichen Hinweisen und nannten monatelang dieselben drei Gewinner. Die Gesellschaft konnte keine gültige Einwilligung nachweisen.

Sie beantwortete auch keine Auskunfts-, Lösch- und Widerspruchsbegehren, und dass sie diese Dienstleistern in Deutschland übertragen hatte, entlastete sie nicht (Art. 25 DSG). Die Verfügung vom 26. Juni 2026 ist rechtskräftig.

Was es für KMU bedeutet

Halten Sie fest, wann und wie jede Person eingewilligt hat. Seien Sie vorsichtig mit gekauften Adresslisten, deren «Einwilligung» Sie nicht nachweisen können.

Beantworten Sie Begehren betroffener Personen innert 30 Tagen, auch wenn ein Dienstleister sie bearbeitet: Die Verantwortung bleibt bei Ihnen.

Quelle: Mitteilung des EDÖB vom 22.10.2026. Allgemeine Informationen, aus der Quelle zusammengefasst, keine Beratung zu Ihrem Fall: Massgebend ist der Text der Verfügung oder des Gesetzes.