Anonyme und pseudonymisierte Daten: Gilt das neue DSG?

Von Advisorn · aktualisiert am 25. Oktober 2026 · Art. 5 lit. a, 6 Abs. 4 DSG, Art. 4 Nr. 5 DSGVO und Erwägungsgrund 26

Kurz gesagt

Das DSG gilt nicht für anonyme Daten, also solche, die mit vernünftigem Aufwand keiner Person mehr zugeordnet werden können. Es gilt hingegen für pseudonymisierte Daten, bei denen Namen und Kennungen durch einen Code ersetzt sind, für jene, die den Schlüssel haben oder sie sonst zuordnen können (Art. 5 lit. a DSG). Anonymisieren ist eine Möglichkeit, die Pflicht zu erfüllen, keine Daten aufzubewahren, die nicht mehr gebraucht werden (Art. 6 Abs. 4 DSG).

Wann Daten wirklich anonym sind

Den Namen zu entfernen genügt oft nicht: Geburtsdatum, Postleitzahl und Beruf zusammen können genügen, um jemanden zu erkennen. Man muss alle Daten zusammen betrachten und sich fragen, wer sie mit welchem Aufwand zuordnen könnte.

Wozu Pseudonymisieren dient

Pseudonymisieren verringert das Risiko, etwa wenn eine Datei einem Anbieter übergeben wird, der den Schlüssel nicht hat, und ist eine anerkannte Massnahme der Datensicherheit. Für das Unternehmen, das den Schlüssel hat, bleiben es Personendaten, mit allen Pflichten.

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