Wie lange dürfen Personendaten aufbewahrt werden?
Von Advisorn · aktualisiert am 25. Oktober 2026 · Art. 6 Abs. 4, 12 DSG, Art. 958f OR, Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO
Kurz gesagt
Das DSG setzt keine Fristen: Die Daten sind zu vernichten oder zu anonymisieren, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind (Art. 6 Abs. 4 DSG). Andere Gesetze verlangen aber, bestimmte Daten aufzubewahren, etwa die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege während zehn Jahren (Art. 958f OR). Für jede Tätigkeit des Verzeichnisses ist die Aufbewahrungsdauer oder sind die Kriterien zu ihrer Festlegung anzugeben (Art. 12 Abs. 2 lit. e DSG).
Wie Sie die Fristen festlegen
- gehen Sie vom Zweck aus: wofür Sie die Daten brauchen, und bis wann;
- fügen Sie die gesetzlichen Fristen hinzu (Buchhaltung, Löhne, Sozialversicherungen) und die Verjährungsfristen der Ansprüche, die Sie geltend machen oder abwehren müssten;
- halten Sie die Fristen in einer Aufbewahrungsrichtlinie und im Verzeichnis fest;
- legen Sie fest, wer wann löscht, auch in den Backups und bei den Anbietern.
Häufige Beispiele
- Buchhaltung und Belege, auch die Rechnungen: zehn Jahre (Art. 958f OR);
- erfolglose Bewerbungen: bis zum Ende des Auswahlverfahrens, dazu einige Monate, um einen Anspruch abwehren zu können, ausser die Person willigt in eine längere Aufbewahrung ein;
- Bilder der Videoüberwachung: wenige Tage, ausser ein Vorfall ist zu klären;
- Kontaktdaten von Personen, die sich vom Newsletter abgemeldet haben: nur was nötig ist, um ihnen nicht mehr zu schreiben.
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