Vorlage Ernennungsschreiben für die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater (DPO)
- Art. 10 DSG
- Art. 24 DSGVO
- Art. 37-39 DSGVO
- Etwa 20 Minuten
- Italiano · Deutsch · Français · English
Kurz gesagt
Das Schreiben, mit dem Sie die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater (DPO) ernennen, intern oder extern, und Aufgaben, Unabhängigkeit und Mittel festlegen. Sie brauchen es, wenn das Gesetz diese Funktion verlangt oder Sie sie freiwillig einsetzen.
- Für wen
- Die ernannte Person und die Leitung, die beide unterschreiben. Es bleibt bei den Akten.
- Vorher zu entscheiden
- Ob die Person extern ist und ab wann die Ernennung gilt. Name und Kontakt kommen aus den Angaben der Organisation.
- Danach
- Lassen Sie es unterschreiben, nennen Sie die Kontaktangaben in den Datenschutzerklärungen und melden Sie sie, wo verlangt, der Behörde.
Was sie enthält
- 1Ernennung
- 2Aufgaben
- 3Unabhängigkeit
- 4Keine Interessenkonflikte
- 5Fachkenntnisse
- 6Ressourcen und Zugang zu Informationen
- 7Vertraulichkeit
- 8Veröffentlichung und Mitteilung an die Behörde
- 9Dauer und Ende der Ernennung
- 10Unterschriften
Ein Auszug
1. Ernennung
Mit Wirkung ab dem __________ ernennt die Organisation __________ zur Datenschutzberaterin bzw. zum Datenschutzberater im Sinne von Art. 10 DSG und zur Datenschutzbeauftragten bzw. zum Datenschutzbeauftragten (Data Protection Officer, DPO) im Sinne von Art. 37 DSGVO.
Beide Funktionen werden von derselben Person ausgeübt. In diesem Schreiben bezeichnet der Begriff «Berater» beide Funktionen.
Der Berater ist Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Organisation und übt die Funktion neben den übrigen Aufgaben aus. Die Ernennung ändert den Arbeitsvertrag nicht, soweit dieses Schreiben nichts anderes vorsieht.
Die Organisation bleibt Verantwortlicher und haftet für die Einhaltung der Vorschriften. Die Ernennung überträgt diese Verantwortung nicht auf den Berater.
Der ganze Text entsteht auf der Plattform, mit den Angaben Ihrer Organisation bereits eingesetzt.
DSG und DSGVO im Vergleich
| DSG (Schweiz) | DSGVO (EU) | |
|---|---|---|
| Pflicht | Freiwillig für Private (Art. 10 DSG) | In bestimmten Fällen Pflicht: umfangreiche Überwachung oder umfangreiche Bearbeitung besonderer Kategorien von Daten (Art. 37 DSGVO) |
| Vorteil | Mit einer ernannten und gemeldeten Datenschutzberaterin oder einem Datenschutzberater muss der EDÖB nach einer Datenschutz-Folgenabschätzung nicht konsultiert werden (Art. 23 Abs. 4 DSG) | Der Datenschutzbeauftragte ist in alle Fragen des Datenschutzes einzubinden (Art. 38 DSGVO) |
Die Vorlage passt sich an: Sie wählt die Absätze nach den Gesetzen, die für Ihre Organisation gelten.
Verwandte Vorlagen
- Vorlage Beschluss über den Start der Umsetzung des neuen DSG
- Vorlage Ernennung einer internen Ansprechperson für den Datenschutz
- Vorlage interne Datenschutzrichtlinie
Passende Frage: Muss ich eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater (DPO) ernennen?
Eine Vorlage ist eine allgemeine Information, keine Beratung zu Ihrem Fall: Sie ist an Ihre Organisation anzupassen. Für eine Frage zu Ihrem Fall gibt es die Beratung von Advisorn. Von Advisorn, aktualisiert am 20. Oktober 2026.