Daten von Minderjährigen: Gelten besondere Regeln?

Von Advisorn · aktualisiert am 25. Oktober 2026 · Art. 6 DSG, Art. 16 und 19c ZGB, Art. 8 DSGVO

Kurz gesagt

Das DSG setzt kein Mindestalter. Ein Minderjähriger kann selbst in die Bearbeitung seiner Daten einwilligen, wenn er für diesen Entscheid urteilsfähig ist (Art. 16 und 19c ZGB); sonst entscheidet die gesetzliche Vertretung. Nach DSGVO ist die Einwilligung bei Online-Diensten, die Kindern direkt angeboten werden, ab 16 Jahren gültig oder ab dem tieferen Alter, das der Mitgliedstaat festlegt, nicht unter 13 (Art. 8 DSGVO).

Was in der Praxis zu tun ist

  • in Worten informieren, die ein Kind versteht, wenn sich die Information an Minderjährige richtet;
  • die Einwilligung der Eltern für Fotos, Ausflüge und Online-Dienste einholen, wenn das Kind nicht selbst entscheiden kann;
  • nur die nötigen Daten erheben, vor allem in der Schule, im Sport und in der Freizeit;
  • besonders auf die Veröffentlichung von Bildern und auf Gesundheitsdaten achten.

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