Darf man Fotos von Mitarbeitenden oder Kunden auf der Website oder in den sozialen Medien veröffentlichen?

Von Advisorn · aktualisiert am 25. Oktober 2026 · Art. 28 ZGB, Art. 6, 19, 30-31 DSG, Art. 6-7 DSGVO

Kurz gesagt

Ein Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, ist ein Personendatum, und seine Veröffentlichung berührt auch ihr Recht am eigenen Bild (Art. 28 ZGB). Für Mitarbeitende und Kundschaft ist die Einwilligung der sichere Weg, erteilt für diese Verwendung (Art. 6 Abs. 6 und Art. 31 DSG) und für die Zukunft widerrufbar. Für Fotos von Anlässen, auf denen die Personen Teil einer Gruppe und nicht im Vordergrund sind, genügt in der Regel, vorher zu informieren und einen Widerspruch zu ermöglichen.

Gute Praxis

  • die Einwilligung schriftlich einholen und sagen, wo das Foto veröffentlicht wird;
  • es entfernen, wenn die Einwilligung widerrufen wird oder die Person das Unternehmen verlässt, sofern nichts anderes vereinbart ist;
  • bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung, ausser die oder der Minderjährige ist selbst urteilsfähig;
  • an Anlässen ein Hinweis am Eingang und die Möglichkeit, nicht fotografiert zu werden.

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