Muss ich ein Bearbeitungsverzeichnis führen? Kostenloser Check revDSG und DSGVO

Das DSG befreit viele KMU vom Verzeichnis, die DSGVO fast keines. Beantworten Sie die Fragen: Die Antwort erscheint sofort, mit den Artikeln.

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Hat das Unternehmen 250 Mitarbeitende oder mehr?

Zählen Sie die Personen, die zu Beginn des Jahres für Sie arbeiten, auch in Teilzeit. Natürliche Personen, etwa Selbständigerwerbende, sind nach dem DSG ohnehin ausgenommen (Art. 24 DSV).

Bearbeiten Sie umfangreich besonders schützenswerte Personendaten?

Gesundheit, Religion, politische Ansichten, genetische oder biometrische Daten, Strafverfahren, Sozialhilfe, von vielen Personen: zum Beispiel eine Arztpraxis, eine soziale Einrichtung, ein Personalvermittler.

Führen Sie ein Profiling mit hohem Risiko durch?

Automatisierte Bewertungen, die Daten so verknüpfen, dass wesentliche Aspekte der Persönlichkeit erkennbar werden, wie ein Bonitätsscore oder ein detailliertes Kundenprofil.

Gilt auch die DSGVO?

Ja, wenn Sie eine Niederlassung in der EU haben, Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder ihr Verhalten beobachten. Sie wissen es nicht? Die kostenlose Selbsteinschätzung sagt es Ihnen.

Die Antwort

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Was das Gesetz sagt

Das DSG verpflichtet Verantwortliche und Auftragsbearbeiter, ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten zu führen (Art. 12 DSG). Die Verordnung befreit Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden, es sei denn, sie bearbeiten umfangreich besonders schützenswerte Personendaten oder führen ein Profiling mit hohem Risiko durch (Art. 24 DSV).

Die DSGVO hat eine ähnliche, aber engere Regel: Die Ausnahme für weniger als 250 Beschäftigte gilt nicht, wenn die Verarbeitung ein Risiko bergen kann, nicht nur gelegentlich erfolgt oder besondere Kategorien von Daten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen betrifft (Art. 30 Abs. 5 DSGVO). In der Praxis führt fast jedes Unternehmen, für das die DSGVO gilt, das Verzeichnis.

Was das Verzeichnis enthält

  • die Identität des Verantwortlichen;
  • den Bearbeitungszweck jeder Tätigkeit;
  • die Kategorien betroffener Personen und bearbeiteter Personendaten;
  • die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern;
  • die Aufbewahrungsdauer;
  • die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit;
  • die Staaten und die Garantien, wenn Daten ins Ausland gehen.

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Nützliche Vorlagen

Eine allgemeine Orientierung, keine Beratung zu Ihrem Fall: Für Ihren Fall zählt der Gesetzestext, und die Beurteilung bleibt Ihre.