Darf der Arbeitgeber die E-Mails und die Internetnutzung der Mitarbeitenden kontrollieren?
Von Advisorn · aktualisiert am 25. Oktober 2026 · Art. 328b OR, Art. 26 ArGV 3, Art. 6 und 19 DSG
Kurz gesagt
Es ist nicht ganz verboten, aber stark eingeschränkt. Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, sind verboten (Art. 26 ArGV 3), und der Arbeitgeber darf nur Daten bearbeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen (Art. 328b OR). Eine Kontrolle ist für Zwecke der Sicherheit oder des Betriebs zulässig, wenn sie vorher in einem Reglement angekündigt, zuerst anonym durchgeführt und nur bei konkretem Missbrauchsverdacht auf eine Person bezogen wird.
Was sinnvollerweise geregelt wird
- ein Reglement zur Nutzung der Informatikmittel: was erlaubt ist, ob die private Nutzung zulässig ist, was aufgezeichnet und kontrolliert wird;
- Kontrollen zuerst anonym oder stichprobenweise, personenbezogen nur bei konkretem Verdacht und nach vorheriger Ankündigung;
- private E-Mails, die als solche erkennbar sind, werden nicht gelesen;
- klare Regeln für Abwesenheiten und Austritte: automatische Antwort und Weiterleitung, nicht Lesen des Postfachs.
Produktivitäts-Tools und KI
Software, die Tastenanschläge zählt, regelmässige Screenshots macht oder das Verhalten einer Person analysiert, ist in der Regel eine Verhaltensüberwachung und damit verboten.
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