Welche Daten der Mitarbeitenden darf der Arbeitgeber bearbeiten?

Von Advisorn · aktualisiert am 25. Oktober 2026 · Art. 328b OR, Art. 19 DSG, Art. 26 ArGV 3

Kurz gesagt

Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind (Art. 328b OR); im Übrigen gilt das DSG. Das gilt schon im Auswahlverfahren: Von Bewerbenden dürfen nur Angaben verlangt werden, die nötig sind, um ihre Eignung für die Stelle zu beurteilen.

Was in der Regel zulässig ist

  • Personalien und Kontaktdaten, Bankverbindung für den Lohn;
  • Daten für die Sozialversicherungen und die Steuern;
  • Absenzen und Arztzeugnisse, beschränkt auf das Nötige (in der Regel die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, nicht die Diagnose);
  • Leistungsbeurteilungen und besuchte Weiterbildungen.

Was in der Regel nicht zulässig ist

  • Fragen zum Privatleben, zu einer Schwangerschaft oder zur Familienplanung;
  • das Verhalten der Mitarbeitenden mit Überwachungssystemen zu kontrollieren (Art. 26 ArGV 3);
  • Personaldaten ohne Grund Dritten bekanntzugeben, etwa Fotos oder private Kontaktdaten zu veröffentlichen.

Die Mitarbeitenden informieren

Die Mitarbeitenden haben wie die Kundschaft Anspruch auf eine Datenschutzerklärung (Art. 19 DSG): welche Daten, wofür, an wen sie gehen (Treuhand, Versicherungen, Lohnsoftware) und ob sie ins Ausland gehen.

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