Datenschutz im Onlineshop: revDSG, DSGVO, Cookies und Newsletter

Von Advisorn · aktualisiert am 26. Oktober 2026

Kurz gesagt

Ein Schweizer Onlineshop fällt unter das DSG und, wenn er seine Produkte Personen in der EU anbietet (Lieferung, Preise in Euro, Website in ihren Sprachen), auch unter die DSGVO (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). Es braucht eine Datenschutzerklärung auf der Website, ein auf das Publikum abgestimmtes Cookie-Banner, die Einwilligung für den Newsletter (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG) und Verträge mit den Anbietern, oft mit Daten in den USA.

Die typischen Daten

  • Kundenkonten, Liefer- und Rechnungsadressen;
  • Bestellungen, Retouren und Korrespondenz mit dem Kundendienst;
  • Zahlungsdaten, in der Regel vom Zahlungsanbieter bearbeitet;
  • Cookies, Statistiken und Werbedaten;
  • Newsletter-Anmeldungen und Bewertungen.

Besonders schützenswerte Personendaten

In der Regel keine, aber Vorsicht bei Produkten, die sie verraten: Aus Medikamenten, Gesundheits- oder religiösen Artikeln lassen sich Daten über die Gesundheit oder die Weltanschauung ableiten. Personalisierte Empfehlungen auf Grundlage vieler Daten können ein Profiling sein (Art. 5 lit. f DSG).

Wann auch die DSGVO gilt

Die DSGVO gilt, wenn sich der Shop an Personen in der EU richtet: Er liefert in die EU, zeigt Preise in Euro, hat eine Website in der Sprache eines Mitgliedstaats, die für diesen Markt gedacht ist. Dann braucht es auch einen Vertreter in der EU (Art. 27 DSGVO), ausser die Bearbeitung erfolgt nur gelegentlich und mit geringem Risiko; und für nicht notwendige Cookies verlangen die Gesetze der Mitgliedstaaten, die die ePrivacy-Richtlinie umsetzen, die Einwilligung der Besucherinnen und Besucher aus der EU.

Die typischen Anbieter

  • die Shop-Plattform und das Hosting;
  • der Zahlungsanbieter;
  • der Versanddienst;
  • das Newsletter-Tool;
  • die Statistik- und Werbetools, oft in den USA.

Newsletter

Werbe-E-Mails verlangen die Einwilligung, ausser an Kunden für ähnliche Produkte, wenn ihnen gesagt wurde, dass sie ablehnen können (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG). Jeder Versand muss eine einfache Abmeldung ermöglichen.

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Allgemeine Informationen, keine Beratung zu Ihrem Fall: Für Ihren Fall zählt der Gesetzestext, und in einer Branche mit eigenen Regeln auch diese.